BGH: Stärkung der Verbraucherrechte
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am Dienstag Preisanpassungsklauseln in Gas-Sonderverträgen für unzulässig erklärt, sofern diese zwar das Recht zur Preiserhöhung, nicht aber die Pflicht zur Preissenkung beinhalten.
Die beklagten Unternehmen, die Berliner Gaswerke (Gasag) und die Kommunale Gasunion GmbH in Niedersachsen, hatten in ihren Verträgen stehen, dass der Endkundenpreis für Erdgas den Ölpreisen an den internationalen Märkten folgt. Die Unternehmen hatten sich damit vom Kunden die Zustimmung eingeholt, “die Gaspreise auch während der laufenden Vertragsbeziehung an die geänderten Gasbezugskosten anpassen zu dürfen”. Das höchste deutsche Zivilgericht befand nun, dass eine solche Klausel nach Paragraf 307 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine “unangemessene Benachteiligung der Kunden” sei und damit nichtig. Geklagt hatten die Verbraucherzentrale aus Bremen sowie ein Kunde der Berliner Gasag. Potenziell betroffen von dem aktuellen Urteil sind Millionen Gaskunden. Nach Zahlen des Bundes der Energieverbraucher beziehen mehr als 90 Prozent der 16 Millionen Gaskunden in Deutschland ihr Erdgas auf Basis eines Sondervertrages – zumeist sogar, ohne es zu wissen. Der Bund der Energieverbraucher begrüßte die Entscheidung. Der BGH habe “einmal mehr entschieden, dass Preisgleitklauseln strengen Anforderungen genügen müssen”, sagte der Vereinsvorsitzende Aribert Peters.
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